AGB Veranstaltungshaus Kultur Hinterm Feld

1 Geltungsbereich


1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung der Veranstaltungsräume des Veranstaltungshauses Kultur Hinterm Feld zur Durchführung von Veranstaltungen wie Bankette, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten Lieferungen und Leistungen.
1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstaltungshauses in Textform.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.


2 Vertragsabschluss, -Partner, Haftung, Verjährung


2.1 Vertragspartner sind das Veranstaltungshaus und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Veranstaltungshaus zustande. Dem Veranstaltungshaus steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2.2 Das Veranstaltungshaus haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Veranstaltungshauses beziehungsweise auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstaltungshauses beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Veranstaltungshauses beruhen. Einer Pflichtverletzung des Veranstaltungshauses steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Veranstaltungshauses auftreten, wird das Veranstaltungshaus bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Veranstaltungshaus rechtzeitig auf die Möglichkeit eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
2.3 Alle Ansprüche gegen das Veranstaltungshaus verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadenersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstaltungshauses beruhen.


3 Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung


3.1 Das Veranstaltungshaus ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und vom Veranstaltungshaus zugesagten Leistungen zu erbringen.
3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommenen Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Veranstaltungshauses zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das Veranstaltungshaus beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Veranstaltungshaus verauslagt werden. Insbesondere gilt dies auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften.
3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern. Bei Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsabschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.
3.4 Rechnungen des Veranstaltungshauses ohne Fälligkeitsdatum sind binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Veranstaltungshaus kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen vom Kunden jederzeit verlangen. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen. Dem Veranstaltungshaus bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
3.5 Das Veranstaltungshaus ist berechtigt, bei Vertragsabschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zu verlangen bzw. in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen.
3.6 In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist das Veranstaltungshaus berechtigt, auch nach Vertragsabschluss bis zu Beginn der Veranstaltung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.5 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
3.7 Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung des Veranstaltungshauses aufrechnen oder verrechnen.


4 Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)


4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Veranstaltungshaus geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht nur wenn das Veranstaltungshaus der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.
4.2 Sofern zwischen dem Veranstaltungshaus und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadenersatzansprüche des Veranstaltungshauses auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Veranstaltungshaus ausübt.
4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Veranstaltungshaus einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Veranstaltungshaus den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Veranstaltungshaus hat die Einnahme aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwendungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4,4.5,4.6 pauschaliert werden. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Veranstaltungshaus steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.
4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. Und 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Veranstaltungshaus berechtigt, zuzüglich zu vereinbarten Mietpreis 35% des entgangenen weiteren Umsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des entgangenen Umsatzes.
4.5 Die Berechnung des Umsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Preis x Teilnehmerzahl plus Fixkosten wie die Raummiete etc.
4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Veranstaltungshaus berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. Und 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale mal vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.


5 Rücktritt des Veranstaltungshauses


5.1 Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Veranstaltungshaus in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Veranstaltungshauses mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
5.2 Wird eine gemäß Ziffer 3.5 und/oder 3.6 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach verstreichen einer vom Veranstaltungshaus gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Veranstaltungshaus ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
5.3 Ferner ist das Veranstaltungshaus berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls – Höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; – Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angaben oder verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein; -das Veranstaltungshaus begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Veranstaltungshauses in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne das dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Veranstaltungshauses zuzurechnen ist; – der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist; ein Verstoß gegen Ziffer 1.2 vorliegt.
5.4 Der berechtigte Rücktritt des Veranstaltungshauses begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadenersatz.


6 Änderung der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit


6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem veranstaltungshaus spätesten fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Veranstaltungshauses, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl: Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich ersparten Aufwendungen zu mindern.
6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Veranstaltungshaus frühzeitig, spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich vereinbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend.
6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Veranstaltungshaus berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.
6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Veranstaltungshaus diesen Abweichungen zu, so kann das Veranstaltungshaus die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Veranstaltungshaus trifft ein Verschulden


7 Mitbringen von Speisen und Getränken


Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Veranstaltungshaus. In diesen Fällen wird ein Betrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.


8 Technische Einrichtungen und Anschlüsse


8.1 Soweit das Veranstaltungshaus für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Veranstaltungshaus von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Veranstaltungshauses bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den Technischen Anlagen des Veranstaltungshauses gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Veranstaltungshaus diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Veranstaltungshaus pauschal erfassen und berechnen.


9 Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen


9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen. Das Veranstaltungshaus übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Veranstaltungshauses. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von diese Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
9.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Veranstaltungshaus ist berechtigt, dafür einen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Veranstaltungshaus berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Veranstaltungshaus abzustimmen.
9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Veranstaltungshaus die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im veranstaltungsraum, kann das Veranstaltungshaus für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.


10 Haftung des Kunden für Schäden


10.1 Der Kunde haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch ihn selbst, Veranstaltungsteilnehmer oder sonstige Dritte aus seinem Bereich verursacht werden.
10.2 Das Veranstaltungshaus kann vom Kunden eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.


11 Schlussbestimmungen


11.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungensollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen sind unwirksam.
11.2 Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand ist im kaufmännischen Verkehr der Standort des Veranstaltungshauses. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des §38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Standort des Veranstaltungshauses.
11.3 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
11.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

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